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Allgemeine Geschäftsbedingungen / Fernabsatzgesetz
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren
Teilen und für Kostenvoranschläge
I. Allgemeines
Nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge,
Lieferungen und sonstige Leistungen. Abweichenden Vorschriften des
Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Etwaige
Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
II. Zustandekommen des Vertrages
Unsere Angebote sind unverbindlich. Ihre Bestellung ist ein bindendes Angebot.
Wir können dieses Angebot durch Auftragsbestätigung oder aber durch
Lieferung der Ware innerhalb von 14 Tagen annehmen.
III. Preise, Zahlung, Lieferung
Alle aufgeführten Daten, Produktbezeichnungen und Preise dienen der
unverbindlichen Information. Irrtümer sowie Preisänderungen bleiben
ausdrücklich vorbehalten.
Die angezeigten Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer.
Kosten für Verpackung, Versand und Transport werden gesondert berechnet.
Der Warenversand erfolgt grundsätzlich spätestens einen Tag nach
Auftragserteilung, sofern die Ware vorrätig ist. Ist die Ware bei Bestellung nicht
vorrätig, bemühen wir uns um schnellstmögliche Lieferung.
Liefer- oder Leistungsfristen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Falls
die Nichteinhaltung einer Liefer- oder Leistungsfrist auf höhere Gewalt,
Arbeitskampf oder unvorhersehbare Hindernisses oder sonstige von uns nicht
zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, wird die Frist angemessen
verlängert. Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist aus anderen als den
obengenannten Gründen ist der Käufer berechtigt, schriftlich eine
angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach deren
erfolglosem Ablauf hinsichtlich der im Vertrag befindlichen Lieferung oder
Leistung vom Vertrage zurückzutreten. Beruht die Unmöglichkeit der Lieferung
auf Unvermögen des Herstellers oder unseres Zulieferers, so können sowohl
wir als auch der Käufer vom Vertrage zurücktreten, sofern der vereinbarte
Liefertermin um mehr als zwei Monate überschritten ist.
Schadensersatzansprüche wegen Verzug oder Unmöglichkeit bzw.
Nichterfüllung, auch solche, die bis zum Rücktritt vom Vertrag entstanden sind,
sind ausgeschlossen, es sei denn, daß ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges
Handeln des Verkäufers vorliegt.
Teillieferungen sind zulässig, soweit des dem Besteller zumutbar ist.
Eine Zahlung hat ausschließlich per Banküberweisung oder per Scheck gegen
Erteilung der Rechnung zu erfolgen. Ein Versand ins Ausland erfolgt jedoch
ausschließlich gegen Vorkasse.
IV. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt laut Gesetz zwei Jahre ab Übergabe der Ware
an Sie als unseren Kunden. Ein Mangel ist uns unverzüglich schriftlich
mitzuteilen; bitte fügen Sie insoweit den Kaufbeleg bei.
Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zur
Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der
Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen
Aufwendungen zu tragen, sofern sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die
Kaufsache nach einem anderen Ort als dem ursprünglichen Erfüllungsort
verbracht wurde.
Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller
mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
Händlerseitige Änderungen der Farbe oder des Werkstoffs eines Artikels stellen
keinen Mangel dar. Das gleiche gilt für händlerseitige technische Änderungen
oder dortige Fertigungstoleranzen.
V. Widerrufsrecht / Fernabsatzgesetz
Wir weisen ausdrücklich auf die Bestimmungen für Fernabsatzverträge gemäß
§§ 312 b ff. BGB hin. Hiernach steht Ihnen eine Widerrufsrecht zu. Sie sind an
ihre auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr
gebunden, wenn sie diese fristgerecht widerrufen haben. Der Widerruf muß
keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der
Sache innerhalb von zwei Wochen uns gegenüber zu erklären; zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Bei Ausübung des Widerrufsrechtes sind sie zur Rücksendung verpflichtet,
wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Die Rücksendung hat
ausschließlich an oben angegebene Adresse zu erfolgen. Sie haben die Kosten
der Rücksendung zu tragen, sofern der Preis der zurückzusendenden Sache
einen Betrag von 40 € nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der
Sache ihrerseits die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des
Widerrufes noch nicht erbracht ist, es sei denn, daß die gelieferte Ware nicht
der bestellten entspricht. Ansonsten werden die Kosten und die Gefahren der
Rücksendung von uns getragen.
Eine etwaige Verschlechterung der Ware durch bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme hat der Besteller durch entsprechenden Wertersatz zu
vergüten.
Das Widerrufsrecht besteht nicht, bei Waren, die auf Kundenspezifikation
angefertigt werden oder auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.
VI. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur
vollständigen Bezahlung vor.
VII. Datenschutzerklärung
Wir erheben für die Ausführung der Bestellung von ihnen notwendige
personenbezogene Daten und verarbeiten und nutzen diese auf elektronischem
Wege. Wir sind berechtigt, die erhobenen Daten für sämtliche Zweckes im
Rahmen unseres Geschäftsbetriebes zu nutzen, insbesondere Sie
auszuwerten, zu sortieren und abzugleichen Wir können zur Vornahme auch
Dritte beauftragen. Sie stimmen der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
ausdrücklich zu.
VIII. Gerichtsstand
Soweit gesetzlich zulässig wird hiermit als Gerichtsstand Halle/Saale vereinbart.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
IX. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich
dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine
Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen
möglichst nahe kommt.
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für
Kostenvoranschläge
(Kfz-Reparaturbedingungen – Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK))
Kfz-Reparaturbedingungen
Stand: 03/2008
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen
zu bezeichnen und der voraussichtliche
oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des
Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer,
Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie
Überführungsfahrten durchzuführen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der
Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise,
die bei der Durchführung des Auftrags
voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch
durch Verweisung auf die in Frage kommenden
Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden
Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche
Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen
Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten
und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen
und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der
Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag
bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner
Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags
erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber
berechnet werden, wenn dies im Einzelfall
vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein
Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den
Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung
verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der
Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des
Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten
sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag
die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen
schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin
einzuhalten. Ändert oder erweitert
sich der Arbeitsumfang gegenüber dem
ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine
Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer
unverzüglich unter Angabe der Gründe einen
neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche
die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum
Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich
zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24
Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer
nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein
möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den
jeweils hierfür gültigen Bedingungen des
Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu
stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche
Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen
Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat
das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der
Fertigstellung des Auftragsgegenstandes
unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer
in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Der Auftragnehmer ist auch für die während des
Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit
der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der
Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung
eingetreten sein würde.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der
Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung
eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von
Mietwagenkosten den durch die verzögerte
Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall
ersetzen.
3. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin
infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen
ohne eigenes Verschulden nicht einhalten
kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter
Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz,
insbesondere auch nicht zur Stellung
eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von
Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme
eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist
jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die
Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies
möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch
den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des
Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart
ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung abzuholen.
Im Falle der Nichtabnahme kann der
Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten
Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines
Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die
Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer
die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen.
Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen
des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt
werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren
für jede technisch in sich abgeschlossene
Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile
und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung
des Auftragsgegenstandes, erfolgen
diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung
bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen
Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine
Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei
lediglich zusätzliche Arbeiten besonders
aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im
Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute
Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des
Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es
keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung
unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss
seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine
Beanstandung seitens des Auftraggebers,
spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung
erfolgen.
Vl. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für
Nebenleistungen sind bei Abnahme des
Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar
fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach
Meldung der Fertigstellung und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann
der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist
oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem
Auftrag beruht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung
eine angemessene Vorauszahlung
zu verlangen.
Vll. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung
aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht
an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz
gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen
Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen
geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht
nur, soweit diese unbestritten sind oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand
dem Auftraggeber gehört.
Vlll. Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab
Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der
Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz
Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese
bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung
herzustellender oder zu erzeugender beweglicher
Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für
andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in
diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt,
soweit der Auftragnehmer aufgrund Gesetz
zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart
wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer
Garantie.
4. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der
Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu
machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der
Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche
Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
5. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines
Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der
Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des
Auftragnehmers an einen anderen Kfz-
Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der
Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu
lassen, dass es sich um die Durchführung einer
Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt
und dass diesem ausgebaute Teile während einer
angemessenen Frist zur Verfügung zu halten
sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der
dem Auftraggeber nachweislich entstandenen
Reparaturkosten verpflichtet.
6. Im Falle der Nachbesserung kann der
Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung
eingebauten Teile bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags
geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des
Auftragnehmers.
7. Abschnitt VIII Sachmangel gilt nicht für
Ansprüche auf Schadensersatz; für diese
Ansprüche gilt Abschnitt IX Haftung.
IX. Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet
der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die
der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem
Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder
deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Auftrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen
darf. Die Haftung ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch
eine vom Auftraggeber für den betreffenden
Schadenfall abgeschlossene Versicherung
(ausgenommen Summenversicherung) gedeckt
ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit
verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B.
höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile
bis zur Schadenregulierung durch die
Versicherung. Die Haftung für den Verlust von
Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht
ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist
ausgeschlossen.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Auftragserteilung in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines
Jahres nach Abnahme oder –bei Lieferungen
herzustellender oder zu erzeugender beweglicher
Sachen- nach Ablieferung des
Auftraggegenstandes Schadensersatzansprüche
wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt
Folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung
gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig
verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger
Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder
leitende Angestellte des Auftragnehmers, ferner
nicht für einen grob fahrlässig verursachten
Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für
den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung abgedeckt ist.
2. Unabhängig von einem Verschulden des
Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des
Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von
ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der
gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten
durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden
gilt die diesbezüglich für den Auftragnehmer
geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
4. Die Haftungsbeschränkungen dieses
Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und
Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des
Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich
der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur
vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
Xl. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zul.
Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3,5t)
1. Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen
Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der
Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem
Auftrag oder -mit dessen Einverständnis- der
Auftragnehmer die für den Auftragnehmer
zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks
oder -gewerbes anrufen. Die
Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach
Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird
der Rechtsweg nicht ausgeschlossen .
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die
Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich
nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung,
die den Parteien auf Verlangen von der
Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen,
wenn bereits der Rechtsweg beschritten
ist. Wird der Rechtsweg während eines
Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die
Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle
werden Kosten nicht erhoben.
Xll. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz des Auftragnehmers. Der
gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
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